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   VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09   

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VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09 (https://dejure.org/2011,6222)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03.03.2011 - 6 K 351/09 (https://dejure.org/2011,6222)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03. März 2011 - 6 K 351/09 (https://dejure.org/2011,6222)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlint-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris).

    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

    Es kann hierbei jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A sowie die oben genannten Nachweise).

    Denkbar erscheinen auch Regelungen, die kaufmännischen Rundungsregeln folgen (vgl. zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung´; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.) oder eine Aufrundung bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes (z.B. über 0, 75) vorsehen.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15).

    34 Zwar ist im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich allein die (bauliche) Ausnutzbarkeit des und nicht die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks maßgeblich (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE, LKV 2001, S. 132, 139).

    Denn der sich aus der Anschlussmöglichkeit ergebende Vorteil bemisst sich nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE-).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

    Hiervon ausgehend ergibt sich für das Gebiet des Beklagten, dass der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss von 0, 6 nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2006 -9 B 24.05-, eine Satzung billigend, die einen Steigerungsfaktor von 60% vorsieht, allerdings ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai 1991, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

    Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 02.05.1991 - 9 M 4630/91

    Vollgeschoßmaßstab; Anschlußbeitragsrecht; Landwirtschaftliche Hofstellen;

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    So behält in einem Fall, in welchem der Satzungsgeber das erste Vollgeschoss mit 100% der anrechenbaren Grundstücksfläche und jedes weiteres Vollgeschoss mit einem deutlich geringeren Prozentsatz (z.B. 10% oder 15%) bewertet wird, die Grundstücksfläche gegenüber dem (gesteigerten) Maß der baulichen Nutzung ein entscheidendes Gewicht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai 1991 -9 M 4630/91-, zitiert nach Juris; zu einer Satzungsregelung mit -wie hier- 100% für das erste und 60% für weitere Vollgeschosse).

    Hiervon ausgehend ergibt sich für das Gebiet des Beklagten, dass der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss von 0, 6 nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2006 -9 B 24.05-, eine Satzung billigend, die einen Steigerungsfaktor von 60% vorsieht, allerdings ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Zudem darf der Gesetz- bzw. Satzungsgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2010 -2 BvL 13/09-, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274, 301 ff.).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f.).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f.).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
    Soweit das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht eine Regelung gebilligt hat, die einen Umrechnungsfaktor von 2, 8 und eine Aufrundung auf volle Zahlen vorgesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 -IV C 61.75 u.a.-, zitiert nach Juris; vgl. auch die sich auf Baumassen beziehenden Urteile vom 19. Februar 1982 -8 C 27.81-, BVerwGE 65, 61 und vom 19. März 1982 -8 C 35.81 u.a.-, KStZ 1982, 190), ergibt sich für die vorliegend zu beurteilende Satzungsregelung keine andere Sicht der Dinge.
  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2009 - 4 M 430/08

    Zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

  • BVerwG, 07.03.1980 - 4 C 40.78

    Beitragssatzung - Erschließungsaufwand - Prozentsätze - Tabelle -

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2003 - 9 LA 36/03

    Vollgeschossmaßstab im Beitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 34.81

    Erschließungsanlage - Teilanlagen - Vorausleistung - Herstellung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 9 B 65.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 3 A 3629/98

    Anforderungen an den Bebauungszusammenhang; Bebauung innerhalb der im

  • BVerwG, 19.05.1998 - 7 B 95.98

    Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins - Durchführung eines

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 35.81

    Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabs einer Erschließungsbeitragssatzung -

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

  • VG Halle, 26.02.2010 - 4 A 460/08

    Abwasserbeitrag für ein Friedhofsgrundstück

  • VG Mainz, 27.10.2010 - 3 K 1334/09

    Erschließungsbeitrag: Unterschiedliche Vollgeschosszuschläge bei im Wesentlichen

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1151/95
  • OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 9 W 32/07

    Befangenheit wegen Ablehnung der Terminsverlegung: Erhebliche Gründe für eine

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

  • BFH, 02.06.2010 - V B 139/08

    Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar

  • VGH Bayern, 09.06.2004 - 6 CS 03.434

    Straßenausbaubeitragsrecht, Straßenkategorie, Anliegerstraße, Verteilungsmaßstab,

  • BVerwG, 05.12.1994 - 8 B 179.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anspruch auf Gewährung rechtlichen

  • BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03

    Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2009 - 6 N 30.08

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung; Verfahrensmangel bei Ablehnung einer

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.1996 - 25 A 2999/96

    Asylprozess; Sachbearbeitender Rechtsanwalt; Termin zur mündlichen Verhandlung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2009 - 9 S 5.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Vollgeschossmaßstab im unbeplanten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 - 6 K 351/09 -, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).

    Nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung 2009 führt ferner, dass die in deren § 4 Buchstabe f) getroffene Regelung bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder VuE-Plan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, insbesondere Schwimmbäder sowie Camping- und Sportplätze, 75% der Grundstücksfläche in Ansatz bringt (vgl. hinsichtlich eines Abschlages von 50 % für Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 17 ff. des E.A.; hinsichtlich eines Abschlages von 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. S. 19 ff. des E.A.).

    Dass der Satzungsgeber dem durch einen Abschlag bei der Beitragsbemessung Rechnung trägt, erscheint daher nicht willkürlich, wenn nicht geboten (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., hinsichtlich eines Abschlags von 50 %).

    gehören, so dient nicht der (großflächige) Sportplatz der Nutzung des Vereinsheim mit seinen weiteren Räumlichkeiten, sondern letztere haben eine dem Hauptnutzungszweck dienende und untergeordnete Funktion (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O.).

    Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 75% der Grundstücksfläche erscheint insofern nicht willkürlich, sondern bewegt sich im Bereich einer vertretbaren Typisierung (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 20 des E.A., hinsichtlich eines Abschlages von 50 %; hinsichtlich eines Abschlages von - wie hier - 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 19 ff. des E.A.).

    Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit es die beispielhaft angeführten Sportplätze betrifft und diese öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind (vgl. Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O. und vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

    Allerdings zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 nicht eine Gesamtnichtigkeit der ABS 2009 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A. und vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A.).

    Eine solche kaufmännische Rundung mag im vorliegenden Fall noch mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 -4 M 430/08-, zitiert nach juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rdnr. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.).

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Soweit die Regelung des § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für Friedhöfe im beplanten Bereich von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff. in juris; vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; vom 3. März 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Ungeachtet dessen zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, die nicht im Rahmen einer Widmung zur öffentlichen Einrichtung als Sportplätze genutzt werden, nicht eine Gesamtnichtigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen (VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 a.E.).

    Dies ist der Fall, wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 a.E.).

    Angesichts des weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers kann sie rechtmäßig sein, wenn sie durch die tatsächlichen Gegebenheiten des Satzungsgebietes und die daraus resultierende Vorteilslage begründet ist (so auch VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5.09 -, juris, Rn. 6; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, worin das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der geäußerten Zweifel an einem Steigerungsfaktor von 60 % eine rechtliche Prüfung und Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten im Hauptsacheverfahren jedenfalls für erforderlich gehalten hat. Dass das OVG in der Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, juris, Rn. 48 a.E. einen Steigerungsfaktor von 60 % unbeanstandet gelassen hat, ist insoweit unergiebig. Dies geschah ersichtlich ohne nähere Prüfung und Anlass zu einer solchen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt der Korridor von 25 % - 50 % noch nicht als rechtssicher herauskristallisiert hatte).

    In Gebieten, die überwiegend durch große und gering bebaute Grundstücke geprägt sind, kann daher ein für jedes weitere Vollgeschoss eher niedrigerer Steigerungsfaktor angezeigt erscheinen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 24).

    Solches kann den Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors sachlich begründen (so auch VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 24).

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 3720/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen (VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 a.E.).

    Dies ist der Fall, wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 a.E.).

    Angesichts des weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers kann sie rechtmäßig sein, wenn sie durch die tatsächlichen Gegebenheiten des Satzungsgebietes und die daraus resultierende Vorteilslage begründet ist (so auch VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5.09 -, juris, Rn. 6; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, worin das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der geäußerten Zweifel an einem Steigerungsfaktor von 60 % eine rechtliche Prüfung und Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten im Hauptsachverfahren jedenfalls für erforderlich gehalten hat. Dass das OVG in der Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, juris, Rn. 48 a.E. einen Steigerungsfaktor von 60% unbeanstandet gelassen hat, ist insoweit unergiebig. Dies geschah ersichtlich ohne nähere Prüfung und Anlass zu einer solchen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt der Korridor von 25% - 50% noch nicht als rechtssicher herauskristallisiert hatte.).

    In Gebieten, die überwiegend durch große und gering bebaute Grundstücke geprägt sind, kann daher ein für jedes weitere Vollgeschoss eher niedrigerer Steigerungsfaktor angezeigt erscheinen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 24).

    Solches kann den Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors sachlich begründen (so auch VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rn. 24).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06-, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 -6 K 351/09-, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).".

    Eine solche kaufmännische Rundung ist mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot ebenso vereinbar (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen kaufmännischen Rundungsregelung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 - juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 51 ff. m.w.N; Urteil der Kammer vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris Rn. 62; ferner OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 - 4 M 430/08 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.) wie der Teiler von 2, 8 für die Baumassenzahl.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22

    Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche

    Eine solche generelle Aufrundungsregelung ist - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten - mit dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rdnr. 53, m.w.N.; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rdnr. 44ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1914; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 -, juris, Rdnr. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. August 2003 - 9 LA 36/03 -, juris, Rdnr. 2; VG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 E 66/16 We -, juris, Rdnr. 22ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1039a; a.M.: VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 -, juris, Rdnr. 32 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61-68 und 80-84.75 -, BVerwGE 57, 240, 248 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 456a).
  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall -jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris zum Faktor 2, 3; die Entscheidung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, veröff. in juris).
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

    Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris zu einem Faktor 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen; VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bzw. 3,5 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3, 50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2, 30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 19 f. zu einer unzulässigen Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Zahl der Geschosse nur Festsetzungen zu Grundflächen- und/oder Baumassenzahlen getroffen worden sind, wobei als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3, 0 gilt und Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind).
  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall -jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris zum Faktor 2, 3; die Entscheidung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, veröff. in juris).
  • VG Greifswald, 28.11.2016 - 3 A 787/15

    Erhebung eines Anschlussbeitrags trotz Vorliegens einer Ablösevereinbarung

    Soweit mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urt. v. 03.03.2011 - 6 K 351/09 -, juris) die Regelung in § 5 Abs. 3 Buchst. b Beitragssatzung 2012 zur Bestimmung der anrechenbaren Vollgeschosse im Falle eines Bebauungsplans ohne Festsetzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse angegriffen wird, lag dem dortigen Urteil eine andere Sachlage zugrunde - es handelte sich dabei, anders als hier, um eine bloße Aufrundungsregelung.
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 3 K 1358/17

    Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbaubeitragsrecht

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